Energiesparverordnung 2014 - wichtige Informationen
Seit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 hat sich folgendes verändert:
Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis
dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie.
Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von
neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+
(niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf).
Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen
behalten ihre Gültigkeit bis zum Gültigkeitsdatum (10 Jahre nach Ausstellung)
Immobilienanzeigen - was ist zu beachten
In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei Schaltung
der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt – das gilt auch für Privatverkäufer:
•
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
•
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
•
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
•
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
•
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Dies ist selbst dann der
Fall, wenn er für die Schaltung der Anzeige einen Dritten, z. B. einen Makler oder Verwalter, beauftragt.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in
kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld
von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht dem Auftraggeber das
Bußgeld.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig. Denn wenn in einer
Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben, die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch hier geringer sein, wie bei einer
Mehrköpfigen Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden verbringen.
Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr, Heizungsdaten, etc. als
Grundlage der Berechnung dienen.
Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde und die später die später noch einmal nach den Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber Vorschrift.
ACHTUNG ALTBAUTEN - Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden
Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze
Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht
ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst
genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht
innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
… zurück
Hier geht es zur Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen
Energiesparverordnung 2014 - Interessantes
für Verkäufer und Vermieter
Seit dem Inkrafttreten der neuen
Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014
hat sich folgendes verändert:
Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis
spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Nach
Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann
unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben
werden – zumindest in Kopie.
Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht
mehr nur auf einer Skala von grün bis rot
dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun
Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der
Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten
reicht die Skala hier von A+ (niedriger
Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf).
Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte
Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise
ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre
Gültigkeit bis zum Gültigkeitsdatum (10 Jahre nach
Ausstellung)
Immobilienanzeigen - was ist zu beachten
In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen
zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die
Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger
Energieausweis vorliegt – das gilt auch für
Privatverkäufer:
•
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis
oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17
Absatz 1 Satz 1,
•
den im Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für
das Gebäude,
•
die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
•
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte
Baujahr und
•
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte
Energieeffizienzklasse.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist
immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder
Leasinggeber. Dies ist selbst dann der Fall, wenn er
für die Schaltung der Anzeige einen Dritten, z. B.
einen Makler oder Verwalter, beauftragt.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben
hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder
Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den
entsprechenden Immobilienanzeigen in
kommerziellen Medien die oben genannten
Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld
von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch
wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben
weglässt, droht dem Auftraggeber das Bußgeld.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der
letzten 3 Jahre wieder. Aus diesem Grund ist er
nicht sehr aussagekräftig. Denn wenn in einer
Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben,
die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch
hier geringer sein, wie bei einer Mehrköpfigen
Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden
verbringen.
Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden,
ist aber deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz,
Baujahr, Heizungsdaten, etc. als Grundlage der
Berechnung dienen.
Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein
Bauantrag gestellt wurde und die später die später
noch einmal nach den Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977
modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber
Vorschrift.
ACHTUNG ALTBAUTEN - Austauschpflicht für alte Öl-
und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut
wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen
werden. Wurden die entprechenden
Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985
eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt
werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze
Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So
sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel
von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein-
und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1.
Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine
Wohnung selbst genutzt haben, sind von der
Verpflichtung befreit. Im Falle eines
Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer
die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren
erfüllen.
… zurück
Hier geht es zur Verordnung des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen
und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt
und formuliert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr
übernehmen