Gebäudeenergiegesetz (GEG) wichtige Informationen
Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten für Verkäufer,
Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für Immobilienverkäufer,
Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in
Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem Energieausweis aufgeführt werden, und zwar auch dann, wenn diese Inserate von
einem Makler erstellt werden. Werden diese Angaben versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die
grundsätzliche Verpflichtung für Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen Energieausweis zu
beschaffen, falls noch keiner vorliegt.
Immobilienanzeigen - was ist zu beachten
In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei Schaltung
der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt – das gilt auch für Privatverkäufer:
•
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
•
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
•
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
•
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
•
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in
kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld
von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht dem Auftraggeber das
Bußgeld.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig. Denn wenn in
einer Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben, die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch hier geringer sein, wie bei einer
Mehrköpfigen Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden verbringen.
Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr, Heizungsdaten, etc. als
Grundlage der Berechnung dienen.
Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde und die später die später noch einmal nach den Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber Vorschrift.
ACHTUNG ALTBAUTEN - Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden
Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze
Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht
ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst
genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht
innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands-
und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über
erneuerbare Energien sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor weiterbetrieben werden, sofern sie nicht
vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden.
Verpflichtende Energieberatung für Käufer
Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ fest. Laut
§ 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis in Anspruch nehmen,
welches von Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, kostenlos angeboten werden kann.
… zurück
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Hier geht es zur Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen
Gebäudeenergiegesetz (GEG) wichtige
Informationen
Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen
Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten für
Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern.
Schon bisher bestand die Verpflichtung für Immobilienverkäufer,
Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen
Energieausweis vorzulegen. Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG
bereits in Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem
Energieausweis aufgeführt werden, und zwar auch dann, wenn
diese Inserate von einem Makler erstellt werden. Werden diese
Angaben versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem besteht nach §
80 Abs. 3 GEG nun die grundsätzliche Verpflichtung für
Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung
einen gültigen Energieausweis zu beschaffen, falls noch keiner
vorliegt.
Immobilienanzeigen - was ist zu
beachten
In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig
folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei
Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt – das gilt
auch für Privatverkäufer:
•
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder
Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
•
den im Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das
Gebäude,
•
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger
für die Heizung des Gebäudes,
•
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
und
•
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte
Energieeffizienzklasse.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der
Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.
Was passiert, wenn man sich nicht
an die Vorgaben hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht
sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in
kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben
enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit
einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch
wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht
dem Auftraggeber das Bußgeld.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre
wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig. Denn
wenn in einer Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben,
die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch hier geringer
sein, wie bei einer Mehrköpfigen Familie, die viel Zeit in den
eigenen 4 Wänden verbringen.
Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber deutlich
teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr, Heizungsdaten, etc. als
Grundlage der Berechnung dienen.
Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt
wurde und die später die später noch einmal nach den
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 1. November
1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber Vorschrift.
ACHTUNG ALTBAUTEN -
Austauschpflicht für alte Öl- und
Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab
2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die
entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985
eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV
2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser
Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und
Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch
Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002
in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben,
sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines
Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die
Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72
GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in
Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es
handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der
Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt.
Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor
weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 1991
installiert wurden.
Verpflichtende Energieberatung für
Käufer
Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für
Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“
fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des
Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis
in Anspruch nehmen, welches von Personen, die zur Ausstellung
von Energieausweisen berechtigt sind, kostenlos angeboten
werden kann.
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Justiz und für Verbraucherschutz
Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter
Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr
übernehmen